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   BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03   

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https://dejure.org/2003,6504
BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03 (https://dejure.org/2003,6504)
BFH, Entscheidung vom 31.10.2003 - IX B 97/03 (https://dejure.org/2003,6504)
BFH, Entscheidung vom 31. Oktober 2003 - IX B 97/03 (https://dejure.org/2003,6504)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 155; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
    VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei mehreren Immobilien

  • datenbank.nwb.de

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht für jede vermietete Immobilie gesondert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortbildung des Rechts; Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Erwirtschaftung eines Einnahmenüberschusses bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 47/99

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03
    a) Das FG hat seiner Entscheidung im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) und IX R 57/00 (BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695) folgende Rechtssätze zugrunde gelegt: Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03
    a) Das FG hat seiner Entscheidung im Einklang mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) und IX R 57/00 (BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695) folgende Rechtssätze zugrunde gelegt: Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften.
  • BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03
    Die Maßgeblichkeit des einzelnen Mietverhältnisses folgt schon daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung nur derjenige Einkünfte aus Vermietung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen kann, der Träger der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ist (BFH-Urteil vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, m.w.N.).
  • FG Brandenburg, 14.05.2003 - 2 K 761/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt;

    Auszug aus BFH, 31.10.2003 - IX B 97/03
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Klägerin ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1310).
  • BFH, 09.10.2013 - IX R 2/13

    Zur Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung -

    Mithin ist auch die Prüfung, ob der Steuerpflichtige durch seine Vermietungstätigkeit langfristig einen Einnahmenüberschuss erzielen will, jeweils auf das einzelne Mietverhältnis bezogen (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
  • BFH, 17.08.2005 - IX R 23/03

    Surrogation eines Darlehens zur Finanzierung einer Rente, wenn die Rentenbeträge

    Dieser Rechtsprechung folgt auch der erkennende Senat für den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196, unter II. 1. b, m.w.N.).
  • BFH, 05.07.2013 - III B 25/12

    Willkürentscheidung des FG - Rügeloses Einlassen - Anforderungen an die Rüge des

    Denn die Klägerin könnte sich auf einen solchen Verfahrensfehler jedenfalls nicht mehr berufen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).

    Da die in der mündlichen Verhandlung mögliche Richtigstellung des Sachverhalts unterblieben ist, hat die Klägerin insoweit ihr Rügerecht verloren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 196).

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 12/07

    Zum Vergleichsmaßstab ortsüblicher Vermietungszeiten bei Ferienwohnungen

    Das folgt schon daraus, dass im Bereich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung die Tätigkeit des Steuerpflichtigen objektbezogen ist und damit auch die Einkünfteerzielungsabsicht nur bezogen auf das jeweilige Objekt geprüft werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
  • BFH, 26.05.2010 - V B 70/09

    Rügeverzicht bei unterlassener Richtigstellung des vorgetragenen Sachberichts in

    g) Von einem Rügeverzicht geht die Rechtsprechung auch aus, wenn ein Beteiligter der Auffassung ist, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 92 Abs. 2 FGO vorgetragene Sachbericht sei unvollständig oder nicht zutreffend und er in der mündlichen Verhandlung die mögliche Richtigstellung des Sachverhalts unterlässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
  • BFH, 20.10.2005 - IX B 40/05

    Verfahrensmangel - Verlust des Rügerechts

    Zu dieser Rechtsfolge kommt es nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO bei Verfahrensmängeln wie den hier streitigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.), wenn sie nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sind, obwohl sie bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
  • FG München, 13.09.2006 - 11 K 1802/02

    Überschusserzielungsabsicht bei Vermietung eines unbebauten Grundstücks und

    Denn die Frage, ob eine Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird, ist für jede vermietete Immobilie gesondert zu prüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 XI B 97/03 BFH/NV 2004, 196; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz § 2 EStG RdNr. 390; a. A. Schmidt/Drenseck EStG § 21 RdNr. 13).
  • BFH, 22.05.2006 - X B 182/05

    NZB: offenbare Unrichtigkeit

    Zu dieser Rechtsfolge kommt es nach § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO bei Verfahrensmängeln wie den hier streitigen (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 101, m.w.N.), wenn diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden sind, obwohl sie bekannt waren oder bekannt sein mussten (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
  • BFH, 17.08.2005 - III B 170/04

    NZB: Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    In diesem Zusammenhang wird allenfalls erörtert, ob im Einzelfall bei der Prüfung der Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht eine Gesamtbetrachtung mehrerer Betriebe bzw. Objekte innerhalb einer Einkunftsart in Betracht kommen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081; BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196; Raupach/ Schencking, a.a.O., § 2 EStG Anm. 389).
  • BFH, 15.07.2005 - IX B 50/05

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Revisionszulassung wegen Divergenz

    Denn nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann ein Verfahrensfehler nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt worden ist, obwohl er --wie hier-- bekannt war oder bekannt sein musste (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2003 IX B 97/03, BFH/NV 2004, 196).
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